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Donnerstag, 17. Juli 2025

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 Berlin – Die Liposuktion als Behandlung des Lipödems wird künftig unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein.  Sie wird künftig für Beine und Arme gelten.  Der G-BA hat das heute mit einhelliger Mehrheit beschlossen.  Die Leistung, die sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden kann, ist jedoch an strenge Kriterien und Vorgaben gebunden.


 Die Entscheidung basiert demnach auf ersten Ergebnissen einer vom G-BA initiierten Studie.  Die finalen Resultate sind noch nicht verfügbar.  Das Gremium ist jedoch der Meinung, dass die Zwischenergebnisse schon zeigen, dass die operative Fettgewebsreduzierung klare Vorteile im Vergleich zu einer rein nicht-operativen Behandlung bietet.


liposuktion lipödem



Patientinnen mit Lipödem können in Zukunft, unabhängig vom Stadium der Erkrankung, unter bestimmten Voraussetzungen eine Fettabsaugung (Liposuktion) als reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen. Auf seiner Sitzung am 17. Juli in Berlin beschloss der G-BA dies.



Gleichzeitig wurde die bisher geltende, zeitlich begrenzte Sonderregelung aufgehoben, nach der eine Kostenübernahme für Fettabsaugungen nur im fortgeschrittenen Stadium III eines Lipödems erfolgte. Neueste Studien, die den medizinischen Nutzen einer Liposuktion nachweisen, waren ausschlaggebend für den Beschluss. Bei einem Lipödem handelt es sich um eine chronische Fettverteilungsstörung, die fast ausschließlich Frauen betrifft und mit schmerzhaften Fettansammlungen an den Beinen und/oder Armen verbunden ist. Bei vielen Betroffenen sind gravierende Einschränkungen der Mobilität und ein hohes psychisches Leid zu beobachten.


Eine Behandlung von Personen mit einem BMI zwischen 32 kg/m² und 35 kg/m² ist nur dann möglich, wenn deren Taille-zu-Größe-Verhältnis („Waist-to-Height-Ratio“) unter den altersgemäßen Grenzwerten liegt.  Bei einem BMI von über 35 kg/m² muss zunächst die Adipositas behandelt werden.  In solchen Fällen wird eine Liposuktion nicht mehr von der GKV abgedeckt.


 Um eine GKV-Leistung in Anspruch nehmen zu können, ist eine fachärztliche Diagnose im sogenannten Vier-Augen-Prinzip erforderlich.  Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten (mit Zusatzweiterbildung in Phlebologie) können die Diagnose stellen.  Die Indikationsstellung sowie die Durchführung der Liposuktion können von Fachärzten für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, anderen Chirurgen sowie Dermatologen vorgenommen werden.


Zum Nachweis der Qualifikation sind 50 oder mehr Fälle (vor dem Inkrafttreten des Beschlusses) bzw. unter Anleitung 20 oder mehr Fälle innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vorgesehen.


 Ludwig Hofmann von der KBV betonte in der Debatte, dass es aus medizinischer Perspektive „keine klaren Abgrenzungen von Adipositas und Lipödem“ gebe.  Er betonte mehrmals, dass diese Entscheidung dazu führe, die Versorgung „nun in einer großen Breite“ auszurollen.  In der Plenumsdebatte hoben auch die Vertreterinnen und Vertreter der Krankenkassen hervor, dass eine „gut abgewogene Position“ beschlossen werden würde.


Um eine Liposuktion als Kassenleistung durchführen zu können, muss mindestens sechs Monate lang eine andere konservative Therapie (wie Kompressions- und Bewegungstherapie) angewendet worden sein, ohne dass die Beschwerden sich ausreichend verbessert haben.  Es bestehen zudem Anforderungen an die Qualifikation der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, die Planung der Operation sowie die postoperative Nachsorge.  Eine Qualitätssicherungs-Richtlinie legt diese Anforderungen fest.


 Die getroffenen Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.  Die entsprechenden Gebührenziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) müssen noch vom Bewertungsausschuss festgelegt werden, um die Abrechnung im ambulanten Bereich zu ermöglichen.  Der G-BA nimmt an, dass dies bis zum 1. Januar 2026 geschehen wird.

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